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Beratung, Coaching,
Psychotherapie

Shoja

AGB / Beratung - Coaching - Psychotherapie Allgemeine Geschäftsbedingungen des Heilpraktikers für Psychotherapie Bernd Holzfuss - Praxis für NLP-Coaching und Neuro-Linguistische Psychotherapie

  • Präambel:

    Die Praxis für NLP-Coaching und Neuro-Linguistische Psychotherapie Bernd Holzfuss ist eine Privatpraxis nach den Bestimmungen des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939, das u.a auch die Voraussetzungen zur Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“ regelt. Unser Aufgaben- und Betätigungsbereich als Heilpraktiker für Psychotherapie umfasst die Beratung, das Coaching und die psychotherapeutische Behandlung unter Anwendung von Kurzzeit-Therapieverfahren, insbesondere dem Neuro-Linguistischen Programmieren NLP. Um dem hohen Anspruch an einen möglichst ganzheitlichen und langfristigen Erfolg unserer Klienten, Patienten, Seminar- und Ausbildungsteilnehmer gerecht werden zu können, ist die Vereinbarung bestimmter Rahmenbedingungen unerlässlich. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen definieren die Regeln auf dem Weg zu diesem Ziel, um die Rechte und Pflichten aller Beteiligten klar zu kommunizieren.

  • § 1

    Geltungsbereich / Anwendungsbereich / Grundlagen

    (1) Soweit nicht anderweitig abweichend, ausdrücklich und schriftlich vereinbart, gelten für die Beauftragung oder die Inanspruchnahme von Beratungs-, Coaching- oder psychotherapeutischen Behandlungsleistungen sowie die Teilnahme an Seminaren, Kursen, Trainings, Schulungen, Ausbildungen und sonstigen Veranstaltungen jeglicher Art, die von Bernd Holzfuss - Praxis für NLP Coaching und Neuro-Linguistische Psychotherapie, Hergershäuser Straße 6 in 64832 Babenhausen (im folgenden “Heilpraktiker für Psychotherapie“ oder “HP-PT“ genannt) durchgeführt werden, für alle Kunden, Klienten, Patienten und Ausbildungsteilnehmer (im folgenden „Klient(en)“ genannt), diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) als Behandlungsvertrag gemäß § 611 ff. BGB. 


  • § 2

    Vertragsschluss / Behandlungsvertrag


    (1) Ein rechtsgültiger Behandlungsvertrag kommt dadurch zustande, dass sich der Klient an den Heilpraktiker für Psychotherapie zum Zwecke der Beratung, Diagnostik oder Behandlung wendet und damit das generelle Dienstleistungsangebot des Heilpraktikers für Psychotherapie annimmt.

    (2) Der Heilpraktiker für Psychotherapie ist seinerseits jedoch nicht zur generellen Annahme von Behandlungsvertragsangeboten seitens eines Klienten verpflichtet. Der HP-PT ist berechtigt, einen Behandlungsvertrag -auch ohne Angabe von Gründen- abzulehnen. Dies insbesondere, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Klient und HP-PT fehlt und auch zukünftig nicht erwartet werden kann.

    (3) Desweiteren in Fällen, wenn es sich um Beschwerden des Klienten handelt, die der Heilpraktiker für Psychotherapie aufgrund seiner fachlichen Ausrichtung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf. Ebenso, wenn der HP-PT durch die Annahme oder die weitere Behandlung in persönliche Gewissenskonflikte geraten könnte. Der Honoraranspruch des HP-PT für die bis zum Zeitpunkt der Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung, bleiben in diesen Fällen in vollem Umfang erhalten.


  • § 3

    Zweck und Inhalt des Behandlungsvertrages

    (1) Der Heilpraktiker für Psychotherapie erbringt seine Leistungen im Sinne des Behandlungsvertrages gegenüber dem Klienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Ausübung der Heilkunde, eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie, zur Aufklärung, Beratung, Diagnose und Therapie des Klienten anwendet.

    (2) Der Heilpraktiker für Psychotherapie informiert und berät den Klienten vor Beginn der Behandlung über die wirtschaftlichen und fachlichen Vor- und Nachteile bzgl. seiner Therapiemethoden, die in der Regel nicht schulmedizinisch anerkannt sind. Der Klient entscheidet selbstverantwortlich über deren Anwendung in der Diagnostik und der Therapie.

    (3) Möchte oder kann der Klient hierüber keine Entscheidung treffen, ist der Heilpraktiker für Psychotherapie berechtigt, diejenigen Methoden anzuwenden, die nach seiner fachlichen Kenntnis oder aufgrund seiner Berufserfahrung mutmaßlich dem Zielerreichungswillen des Klienten am geeignetsten erscheinen. Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Klienten kann dennoch nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden. Haftungsansprüche sind daher -auch für eventuelle Folgen- nicht abzuleiten.

    (4) Soweit der Klient die Anwendung der vorgeschlagenen Methoden ablehnt und ausschließlich nach schulmedizinischen oder wissenschaftlich anerkannten Methoden beraten, diagnostiziert oder therapiert werden möchte, hat er das dem Heilpraktiker für Psychotherapie gegenüber zu erklären.

    (5) Dem Klienten ist bekannt, dass mit den vom HP-PT angewandten Methoden keine körperlichen Krankheiten diagnostiziert und keine Heilbehandlungen in diesem Bereich vorgenommen werden. Der Klient ist selbstverantwortlich aufgefordert, evtl. bestehende medizinische Behandlungen nicht zu unterbrechen oder aufzugeben.

    (6) Der Heilpraktiker für Psychotherapie darf auf Grund gesetzlicher Beschränkungen keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) gemäß SGB ausstellen und keine verschreibungspflichtigen Substanzen, Medikamente oder Heilmittel verabreichen oder verordnen.

  • § 4

    Auskunftspflicht und Mitwirkung des Klienten

    (1) Der Klient ist zu einer aktiven Mitwirkung im Rahmen der therapeutischen Behandlung grundsätzlich nicht verpflichtet, auch wenn der Behandlungserfolg in der Regel zu einem Großteil vom Grad der freiwilligen Einlassung und der Umsetzung des Klienten abhängig ist.

    (2) Soweit sich der Klient aktuell oder vor Behandlungsbeginn in psychologischer und/oder psychiatrischer Behandlung befindet oder befunden hat, so ist dies dem HP-PT vor Behandlungsbeginn mitzuteilen. Ggf. ist seine angestrebte Behandlung durch den HP-PT zuvor mit seinem behandelndem Arzt oder Therapeuten abzuklären.

    (3) Der Heilpraktiker für Psychotherapie ist daher auch berechtigt, die Behandlung abzulehnen und/oder vorzeitig abzubrechen, wenn der Klient erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder nur lückenhaft erteilt, Beratungsinhalte negiert oder Therapiemaßnahmen vorsätzlich vereitelt. Dazu zählt auch das wiederholte Fernbleiben von vereinbarten Behandlungsterminen ohne triftigen Grund.

  • § 5

    Leistungsvergütung des Heilpraktikers für Psychotherapie

    (1) 
Der Heilpraktiker für Psychotherapie hat für seine Dienste Anspruch auf eine Vergütung bzw. ein Honorar, welches sich an der Gebührenordnung für Heilpraktiker sowie an den allgemein üblichen Preisen im Bereich der freien Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz in Deutschland orientiert. Dazu gelten die zwischen HP-PT und Klient individuell vereinbarten Sätze und Zahlungsbedingungen. Die Anwendung anderer Gebührenordnungen oder Gebührenverzeichnisse ist ausgeschlossen.


    (2) Der Klient ist jeweils zur vollständigen und zeitgerechten Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

    (3) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist das Honorar im Anschluss einer jeden Beratung oder Behandlung vom Klienten in bar an den HP-PT gegen Quittung zu bezahlen oder durch Vorauskasse für eine festgelegte Anzahl von Behandlungen/Beratungen zu entrichten. Andere individuelle Vereinbarungen sind grundsätzlich möglich und bedürfen jeweils der vorherigen Absprache und der Zustimmung beider Vertragsparteien.

    (4) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, hat der Heilpraktiker für Psychotherapie Anspruch auf ein Ausfallhonorar gemäß § 615 BGB ( Annahmeverzug) in Höhe des vereinbarten Honorarsatzes abzüglich evtl. ersparter Aufwendungen für durch den Klienten nicht in Anspruch genommene Termine, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Der Anspruch entsteht jeweils, wenn der Klient ohne Absage zum vereinbarten Termin nicht erscheint, oder wenn die Absage des Klienten weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin erfolgt. Einvernehmliche Terminänderungen führen nicht zu einem Ausfallhonorar.

  • § 6

    Rechnungsstellung / Honorarerstattung durch Dritte


    (1) Auf Wunsch kann dem Klienten im Anschluss an eine Behandlungsphase eine Rechnung zur Vorlage beim Finanzamt oder für die eigene Dokumentation ausgestellt werden. Diese Rechnung enthält neben den Praxisdaten die Angaben zu Namen und Anschrift des Klienten und dem genauen Behandlungszeitraum. Barzahlungsquittungen sowie Rechnung dürfen weder eine Diagnose enthalten, noch dürfen die Leistungen so aufgeschlüsselt sein, dass daraus ein Rückschluss auf eine Diagnose gezogen werden kann.

    (2) Eine erweiterte Rechnungsstellung, die auch diagnostische Angaben enthält, (z.B. aus Erstattungsgründen), bedarf vorab eines schriftlichen, honorarpflichtigen Auftrags des Klienten. Die gesetzlichen Krankenversicherungen übernehmen in der Regel die Kostenerstattung für Behandlungsleistungen durch Heilpraktiker für Psychotherapie nicht. Privat versicherten Klienten oder solchen, die über eine private Zusatzversicherung verfügen, können Behandlungskosten u.U. ganz oder teilweise erstattet werden. Umfang und Höhe der Erstattung können je nach Gesellschaft und Tarif sehr unterschiedlich sein.


    (3) Der Heilpraktiker für Psychotherapie führt weder eine Direktabrechnung mit Dritten durch, noch kann sein Honorar oder Teile davon in Erwartung einer möglichen Erstattung gestundet werden. Die Bestimmungen des § 5 (2) bleiben jeweils unberührt, auch wenn der Klient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder solche zu haben glaubt.

    (4) Der Heilpraktiker für Psychotherapie erteilt in eventuellen Erstattungsfragen Dritten gegenüber keine direkten Auskünfte. Alle Auskünfte und notwendigen Bescheinigungen erhält ausschließlich der Klient. Derartige Leistungen sind nicht Bestandteil der Beratungsleistung und gesondert honorarpflichtig.

    (5) Sämtliche Angaben, die der Heilpraktiker für Psychotherapie im Rahmen der allgemeinen wirtschaftlichen Beratung dem Klienten über die Erstattungspraxis Dritter macht, sind unverbindlich.

  • 
 § 7

     Datenschutz / Vertraulichkeit der Behandlung / Handakte

    (1) Der Heilpraktiker für Psychotherapie führt über seine Leistungen, Beratungen und Behandlungsschritte eigene Aufzeichnungen in Form einer Handakte. Der Klient willigt darin ein, dass im Rahmen des Behandlungsvertrages seine persönlichen Daten durch den Heilpraktiker für Psychotherapie auch auf Datenträgern gespeichert werden.

    (2) Eine Einsichtnahme in die Aufzeichnungen des HP-PT steht dem Klienten nicht zu. Ebenso kann er die Herausgabe dieser Aufzeichnungen nicht verlangen. Sämtliche Klientendaten werden streng vertraulich behandelt. Der HP-PT erteilt bezüglich den Beratungen, der Diagnose und der Therapie sowie deren Begleitumstände und/oder den persönlichen Verhältnissen des Klienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Klienten.

    (3) Soweit der Heilpraktiker für Psychotherapie aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist (z.B. Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung), ist Absatz (2) nicht anzuwenden. Dies schließt auch Auskunftspflichten gegenüber Fürsorgeberechtigten Personen ein oder wenn im Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen den HP-PT oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.


    (4) Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige können nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Klienten erfolgen.


    (5) Der Klient stimmt dem HP-PT gegenüber ausdrücklich zu, dass seine Krankengeschichte im Rahmen anonymisierter Fallstudien Fachkreisen zugänglich gemacht werden darf und dass sich der HP-PT mit Berufskollegen konsiliarisch zu seinem Fall beraten und dazu seine Aufzeichnungen (Handakte) verwenden darf.


    (6) Soweit gesetzlich keine längere Aufbewahrungsfrist besteht, werden klientenbezogene Daten und seine Handakten für die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Behandlung aufbewahrt.

  • § 8

    Salvatorische Klausel / Gerichtsstand

    (1) Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

    (2) Sollten einzelne Vereinbarungen oder die AGB insgesamt unwirksam sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht berührt, sondern es treten an Stelle der unwirksamen Vereinbarungen rechtsgültige Vereinbarungen ein, die der/den Unwirksamen am nächsten kommen, bzw. solche, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommen.

    (3) Zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich deutsches Recht. Im Zweifelsfall gilt immer die derzeit gültige Fassung des BGB. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Bernd Holzfuss - Praxis für NLP-Coaching und Neuro-Linguistische Psychotherapie ist 64832 Babenhausen. Stand: 64832 Babenhausen, den 01.05.2018

Herzlich willkommen in unserer Praxis

Adresse:

Hergershäuser Straße 6
64832 Babenhausen / Sickenhofen
Deutschland / Hessen

Tel.: 06073 - 6089217
Fax: 06073 - 6089218

Kostenloses Beratungsgespräch

Zum beiderseitigen Kennenlernen bieten wir Ihnen kurzfristig ein kostenloses Erstgespräch von 30 Minuten Dauer in Babenhausen an.

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Bernd Holzfuss

Bernd Holzfuss

  • NLP-Therapeut
  • Hypnosetherapeut
  • Psychologischer Coach
  • Heilpraktiker für Psychotherapie
  • NLP Lehrcoach NLPDV und INLPTA
  • NLP Master-Trainer NLPDV, INLPTA und NLP-IN
  • Dozent der Deutschen Heilpraktikerschule
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